für Sender
Wahrnehmungsvertrag
zwischen dem Sender
- nachfolgend "Wahrnehmungsberechtigter" genannt -
und
der VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten GmbH,
Brienner Straße 26, 80333 München,
- nachfolgend "VFF" genannt -
zwischen dem Sender
- nachfolgend "Wahrnehmungsberechtigter" genannt -
und
der VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten GmbH,
Brienner Straße 26, 80333 München,
- nachfolgend "VFF" genannt -
| 1. | Der Wahrnehmungsberechtigte überträgt hiermit der VFF als Treuhänderin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die ihm gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zufallenden Rechte an den von ihm hergestellten Filmen und Laufbildern gem. §§ 94 und 95 UrhG einschließlich eventueller Synchronisationsrechte gem. § 85 UrhG sowie die Rechte an den von ihm ausgestrahlten Funksendungen gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 2 UrhG zur Wahrnehmung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. |
| 2. | Der Wahrnehmungsberechtigte überträgt folgende Rechte zur Wahrnehmung an die VFF: |
| a) | Vergütungsansprüche gegen die Hersteller und Importeure von Vorrichtungen (Geräte und Speichermedien) auf Bild- oder Tonträger benutzt werden (§ 54 Abs. 1 UrhG). |
| b) | Das Recht zur Übertragung von Filmen und Laufbildern auf Bild- oder Tonträger und zur öffentlichen Wiedergabe mittels Bild- oder Tonträger durch Geschäftsbetriebe gem. § 56 UrhG auch soweit die so hergestellten Bild- und Tonträger nicht unverzüglich gelöscht werden (§§ 94 Abs. 1 und 95 UrhG). |
| c) | Das Recht zur Übertragung von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger und zur öffentlichen Wiedergabe mittels Bild- oder Tonträger durch Geschäftsbetriebe gem. § 56 UrhG, auch soweit die so hergestellten Bild- und Tonträger nicht unverzüglich gelöscht werden (§ 87 Abs. I Ziff. 2 UrhG). |
| d) | Das Recht der Aufzeichnung und Wiedergabe von Funksendungen für die Nutzung nichtgewerblicher Art durch Bundes- oder Landesbehörden einschließlich nachgeordneter Behörden und Institutionen im Bereich deren öffentlichen Auftrages. |
| e) | Das Recht und den Vergütungsanspruch der Kabelweitersendung gem. §§ 87, 20 b UrhG. Dies gilt auch für abgeleitete Rechte, soweit sie der Wahrnehmungsberechtigte inne hat. |
| f) | Das Recht, einzelne Vervielfältigungsstücke ereignisbezogener, berichterstattender und dokumentierender Fernsehsendungen durch Aufnahmen auf Bild- und Tonträger zu nichtgewerblichen Bildungszwecken herzustellen und in eigenen Unterrichtsveranstaltungen von Weiterbildungseinrichtungen wiederzugeben. |
| g) | Den Vergütungsanspruch für das Verleihen von Bild- und Tonträgern gem. §§ 94 Abs. 4, i.V.m. 27 Abs. 2 UrhG. |
| h) | Das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung nicht Erwerbszwecken dienender Vervielfältigungen eines Werkes für und deren Verbreitung ausschließlich an Menschen, soweit diesen der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfügbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht möglich oder erheblich erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zugangs erforderlich ist (§ 45 a UrhG). |
| i) | Den Vergütungsanspruch für die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung gem § 52 a UrhG |
| j) | Den Vergütungsanspruch für die Zugänglichmachung veröffentlichter Werke an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven im Rahmen von § 52 b UrhG. |
| k) | Der Vergütungsanspruch für die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen, gem. § 49 Abs. 1 UrhG, sofern der Wahrnehmungsberechtigte nicht widerspricht. |
| 3. | Die VFF ist berechtigt, die ihr vom Wahrnehmungsberechtigten übertragenen Rechte im eigenen Namen auszuüben, sie auszuwerten und die zu zahlende Gegenleistung in Empfang zu nehmen und den Empfang rechtsverbindlich zu quittieren, die ihr übertragenen Rechte an Dritte ganz oder zum Teil weiterzuübertragen oder deren Nutzung zu untersagen, unerlaubte Handlungen zu verfolgen und die ihr zustehenden Rechte auch gerichtlich in jeder der VFF zweckmäßig erscheinenden Weise im eigenen Namen geltend zu machen. |
| 4. | Der Wahrnehmungsberechtigte verpflichtet sich, auf Anforderung der VFF, dieser eine Liste sämtlicher von ihm hergestellten Filme, deren Rechte er im Rahmen von Ziff. l in die VFF eingebracht hat, zu übersenden. |
| 5. | Die Ausschüttungen erfolgen per Überweisung auf ein vom Wahrnehmungsberechtigten anzugebendes Konto. Der Wahrnehmungsberechtigte ist verpflichtet, seine Kontoverbindung der VFF mitzuteilen. Änderungen seiner Bankverbindung sind unverzüglich anzuzeigen. Sofern der Wahrnehmungsberechtigte Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig vor einer Ausschüttung mitteilt, erfolgt die Ausschüttung an die bisherige Kontoverbindung. Im Falle der Nichtangabe von Kontoverbindungen erfolgt keine Ausschüttung. Die VFF übernimmt keine Haftung für Ausschüttungen bei fehlerhaften und/oder veralteten Kontodaten |
| 6. | Satzung und Verteilungsplan, auch soweit sie künftig geändert werden sollten, bilden einen Bestandteil dieses Vertrages, soweit die VFF dem Wahrnehmungsberechtigten die Änderungen schriftlich mitteilt. Die Zustimmung des Wahrnehmungsberechtigten gilt als erteilt, wenn er nicht innerhalb von sechs Wochen nach Absendung der Mitteilung ausdrücklich widerspricht. Wird in Zukunft die Abänderung und Ergänzung des Wahrnehmungsvertrages beschlossen, gilt Vorstehendes entsprechend. Abrechnung und Auszahlung richten sich nach Satzung und Verteilungsplänen. |
| 7. | Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Änderung oder Ergänzung der Satzung, des Verteilungsplanes oder des Wahrnehmungsvertrages berechtigt den Wahrnehmungsberechtigten zur außerordentlichen Kündigung dieses Wahrnehmungsvertrages zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung oder Ergänzung; eine solche Kündigung ist spätestens 1 Monat nach Empfang der Mitteilung über die Änderung oder Ergänzung vom Wahrnehmungsberechtigten mittels eingeschriebenen Briefes auszusprechen. Die Ansprüche des Wahrnehmungsberechtigten gegen die VFF aus diesem Wahrnehmungsvertrag verjähren nach Ablauf von 2 Jahren; für die Berechnung der Verjährungsfrist gelten die Bestimmungen des BGB. Mit der Beendigung des Vertrages fallen die Rechte ohne besondere Übertragung an den Berechtigten zurück. Soweit die von der VFF abgeschlossenen oder veränderten Verträge mit den Verwertern den Zeitpunkt der Beendigung dieses Wahrnehmungsvertrages überschreiben, verlängert sich dieser hinsichtlich der betreffenden Rechtsübertragung entsprechend. |
| 8. | Abtretungen der Auszahlungsansprüche an Dritte für einzelne Filmwerke sowie die Abtretung aller Ansprüche eines Produzenten an Dritte ist nur nach vorangegangener Meldung und Zustimmung durch die VFF zulässig. |
| 9. | Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. |
| 10. | Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der VFF. |
