Meldung von Auftragsproduktionen

Merkblatt zur Meldung von Auftragsproduktionen

  1. Jeder Produzent (Filmhersteller) hat an dem von ihm hergestellten Filmwerk ein eigenes Leistungsschutzrecht (dem Urheberrecht verwandtes Schutzrecht gem. § 94 UrhG). Dieses Leistungsschutzrecht ist völlig unabhängig von den Urheberrechten (z.B. als Autor, Regisseur) und den Leistungsschutzrechten (z.B. als Darsteller) anderer.
     
  2. Für die Möglichkeit privater Mitschnitte von Funksendungen durch Videorecorder hat der Gesetzgeber ein Äquivalent zu schaffen gesucht, in dem er Hersteller und Importeure von Videorecorden sowie Hersteller und Importeure von Videokassetten verpflichtet, eine angemessene Urheberabgabe zu bezahlen. Diese beträgt derzeit pro Gerät 9.20 € sowie bei Videokassetten pro Stunde Spielzeit 0,09 € . Für die Gestattung der Kabelweitersendung sieht § 20 b UrhG einen Vergütungsanspruch für Urheber, ausübende Künstler und Produzenten vor, der sich gegen den Kabelnetzbetreiber richtet.
     
  3. Das Leistungsschutzrecht der Produzenten nach § 94 UrhG (vgl Punkt 1) nimmt die VFF wahr, wenn die Produktion im Auftrag einer deutschen Rundfunkanstalt oder deren Werbetochter hergestellt wurde. Nicht zu den Auftragsproduktionen gehören Co- und Kaufproduktionen. Um zu prüfen, ob eine Auftragsproduktion im Sinne des Wahrnehmungsauftrages der VFF vorliegt, ist insbesondere bei den öffentich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf die vertraglichen Vereinbarungen zu achten. Soweit in den Produktionsverträgen hinsichtlich der Wahrnehmung der Vergütungsansprüche aus §§54 Abs. 1, 54 a Abs. 1 und 54 d, i.V.m, § 94 UrhG folgende Klausel enthalten ist:

    "Unbeschadet der Rechtsfrage, ob die für diese Auftragsproduktion entstehenden Leistungsschutzrechte nach § 94 UrhG von der Rundfunkanstalt oder vom Auftragsproduzenten erworben werden, ist der Auftragsproduzent berechtigt und verpflichtet, den Vergütungsanspruch aus § 54 Abs. 1 a.F. (§§ 54 Abs. 1, 54 a Abs. 1 und 54 d) i.V.m. § 94 UrhG gegenüber Dritten im eigenen Namen geltend zu machen. Der Auftragsproduzent wird die Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH mit der Wahrnehmunng dieses Vergütungsanspruches beauftragen."

    liegt eine VFF-relevante Produktion vor. In den Verträgen mit den privaten Sendern ist in der Regel ein Hinweis enthalten, daß die vollumfangliche Rechteübertragung der Zweitverwertungsansprüche dann nicht gilt, wenn der Produzent Wahrnehmungsberechtigter der VFF ist.
     
  4. Ferner nimmt die VFF die Rechte der den Auftragsproduktionen vergleichbaren Eigenproduktionen deutscher Rundfunkanstalten bzw. Rundfunkveranstalter wahr. Eine Ausschüttung erfolgt nur, wenn das Filmwerk ausgestrahlt wurde und die Sendung gemeldet wird. Ausgestrahlte Fernsehsendungen in den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ARD, ZDF, dritte Programme, 3 sat, Arte, Phönix, Kinderkanal) werden von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie Sendungen im Privatfernsehen von den privaten Rundfunkveranstaltern aufgrund eines eigenen Meldeverfahrens (Prodis) gemeldet. Das Programm Deutsche Welle wird nicht erfaßt und ausgeschüttet, weil ein Empfang in der Bundesrepublik Deutschland rechtlich nicht möglich ist.

    Im Verteilungsplan der VFF ist weiter festgelegt, daß Inserts von Auftragsproduktionen in Eigenproduktionen mit einer Länge bis zu 3 Minuten nicht berücksichtigt werden. Sie können nicht gemeldet und ausgeschüttet werden. Eigenständige Programme werden unabhängig von ihrer Dauer gemeldet.

    Der Produzent erhält nach Abschluß der Auswertung seitens der VFF eine Liste der durch die Anstalten gemeldeten Produktionen zur Kontrolle. Verlangt der Produzent innerhalb einer Korrekturfrist von sechs Wochen keine Korrektur, so erfolgt die Ausschüttung auf Grundlage der übersandten Meldungen. Fordert der Produzent innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Durchführung der Ausschüttung keine Änderung, so gilt die Ausschüttung als genehmigt (vgl. § 6 II 1 des Verteilungsplans). Soweit mit einzelnen, insbesondere neuen oder regionalen Veranstaltern keine Meldevereinbarungen bestehen, müssen die Meldungen vom Produzenten mittels einer bei der Geschäftsstelle anzufordernden Meldeliste vorgenommen werden.
     
  5. In den Produktionsverträgen mit Rundfunkanstalten ist die Bestimmung enthalten, wonach unbeschadet der Rechtsfrage, ob die für Auftragsproduktionen entstehenden Leistungsschutzrechte nach § 94 UrhG von den Rundfunkanstalten oder den Auftragsproduzenten erworben werden, der Auftragsproduzent berechtigt und verpflichtet ist, den Vergütungsanspruch aus §§ 54 Abs. 1, 54 a Abs. 1 und 54 d, i.V.m. § 94 UrhG gegenüber Dritten im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. oben Ziff. 3). Der sich für den Auftragsproduzenten ergebende Erlös steht aufgrund vertraglicher Vereinbamng sowie § 4 Abs. 4 des Verteilungsplans den Rundfunkanstalten und den Auftragsproduzenten je zur Hälfte zu. Die den Rundfunkanstalten zustehenden Beträge werden aufgrund § 4 Ziff. 4 des Verteilungsplans von dieser pauschal an die Rundfunkanstalten bzw. Rundfunkveranstalter ausgeschüttet.
     
  6. Die VFF ist berechtigt, den Nachweis zu verlangen, daß es sich bei den gemeldeten Sendungen um echte Auftragsproduktionen handelt.

Fassung: Januar 2002